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Art. 1 § 33 DV-StAG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. II Nr. 396/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 33 heute01.01.2008 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 3301.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 396/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

SECHSTER ABSCHNITT

Bewerbungsgesuche

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Bewerbungsgesuchen nach Paragraph 179, Absatz eins, RStDG ist ein vom Bewerber unterschriebener Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen. Die Äußerungen der vorgesetzten Dienststellenleiter zur Eignung des Bewerbers sind auf dem Standesbogen abzugeben. Der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter hat dem Bewerbungsgesuch eine Abschrift der letzten Leistungsfeststellung bzw. Dienstbeschreibung anzuschließen.
  2. Absatz 2,Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg ohne jeden Verzug weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlaßt wurde, hat über die eingelangten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm. Nr.4 anzulegen und diese mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen sowie mit dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung an die zuständige Personalkommission weiterzuleiten.

Schlagworte

Bewerbung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094376